Photovoltaikanlagen – endlich einfach Strom erzeugen!
Kurz § Knapp
In der vergangenen Ausgabe bereits angekündigt und nun durch den Gesetzgeber verabschiedet: die neuen steuerlichen Regelungen für Photovoltaikanlagen! Ziel ist es, Bürokratie abzubauen – die neuen Regelungen holen die Betreiber von Photovoltaikanlagen aus den unnötigen Erklärungspflichten heraus. Aus meiner Sicht richtig und wichtig!
Um das aber zu erreichen, müssen wir ganz klar zwischen Umsatzsteuer und Einkommensteuer differenzieren!
Umsatzsteuerliche Änderungen:
Für die Lieferung und die Installation von Solarmodulen einschließlich der wesentlichen Komponenten und des Batteriespeichers an den Betreiber einer Photovoltaikanlage (damit sind dann Sie gemeint) auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen (der Gesetzgeber meint wohl vermietete Wohnungen) und dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden verringert sich der Umsatzsteuersatz von 19 % auf 0 % (formalrechtlich also nicht umsatzsteuerfrei!).
In der Hoffnung, dass Solaranlagenverkäufer die fehlende Umsatzsteuer nicht einpreisen, dürften die Anlagen um die fehlende Umsatzsteuer günstiger werden.
Entscheidend ist im Übrigen die Inbetriebnahme der Anlage. Im Jahr 2022 bestellte und im Jahr 2023 gelieferte Anlagen unterliegen also ebenfalls einer Umsatzsteuer von 0 %. Hierbei ist es unerheblich, dass auf der Bestellung noch 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen war. Gegebenenfalls geleistete Anzahlungen, die in 2022 mit 19 % berechnet wurden, sind zu korrigieren und die Umsatzsteuer an den Käufer zu erstatten.
Führt das alles nun dazu, dass der durch die Anlage produzierte Strom umsatzsteuerfrei ist? Nein! Um einer Umsatzsteuerpflicht zu entgehen, ist die sogenannte Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt zu beantragen. Ist dies geschehen, muss man weder Umsatzsteuervoranmeldungen, noch eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Da die Umsatzhöchstgrenze für die Kleinunternehmerregelung 22.000 Euro beträgt, dürfte der Antrag für die meisten Steuerpflichtigen möglich sein. Bürokratieabbau erreicht!
Aber Achtung: Wer bereits andere Umsätze erbringt (Gewerbetreibende, umsatzsteuerpflichtige Vermieter etc.), muss die Umsätze aus der Photovoltaikanlage dazurechnen und übersteigt die Grenze mitunter. In diesem Fall ist kein Antrag möglich.
Einkommensteuerliche Änderungen:
Die Einnahmen aus der Lieferung von Strom von einem Photovoltaikanlagenbetreiber (gemeint sind wieder Sie!) an den Versorger sind nach dem neu eingeführten § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit, soweit die Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) leistet. Bei sonstigen Gebäuden sind es 15 kW (peak) je Wohneinheit, maximal aber 100 kW (peak).
Dies gilt auch für Bestandsfälle und führt zu einer Befreiung von der Abgabepflicht für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und in den Fällen, die ausschließlich wegen der Photovoltaikanlage abgabepflichtig waren, je nach Fallkonstellation mitunter zum Entfall der Abgabepflicht insgesamt. Viele Menschen müssen also gar keine Einkommensteuererklärung mehr abgeben. Bürokratieabbau also auch hier erreicht!
Sascha Spiegel