Rundblick

4. Mai 2023

Private Verkäufe im Internet

Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

In letzter Zeit erreichen mich vermehrt Anfragen zum PStTG, dem neuen sogenannten Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Mütter, die Kinderkleidung verkaufen, Väter, die ihre Playboy-Sammlung auflösen, oder der Millenial, der ab und an ein paar Konzertkarten mit Gewinn weiterverkauft – sie alle haben seit Jahresbeginn eine Gemeinsamkeit: PURE ANGST!

Die Rede ist davon, dass Internet-Plattformen wie ebay oder myhammer.de, also alle „digitalen Marktplätze“, auf denen Privatleute etwas anbieten, seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet sind, dem Finanzamt eine Meldung zu machen. Diese erfolgt, wenn der Privatmann mehr als 29 Transaktionen abwickelt oder mehr als 1999,99 Euro Umsatz erzielt. Das Wort Transaktionen habe ich bewusst gewählt, da es irrelevant ist, wie viele Waren ich pro Abwicklung anbiete. Ich kann also 100 Bierdeckel für 100 Euro in einem Verkauf abwickeln und habe dadurch nur eine von 29 möglichen Transaktionen „verbraucht“.

Verkaufe ich allerdings 100 Bierdeckel in einer Transaktion für 3000 Euro, dann nützt es mir nichts, dass ich noch 28 Transaktionen übrig habe – die Plattform ist verpflichtet, eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern zu machen. Wichtig ist hierbei auch, dass jegliche Gebühren und Provisionen der Plattformenbetreiber von dem Verkaufspreis abgezogen werden dürfen. Würde beispielsweise ebay also für die genannte Transaktion (astronomische) 1200 Euro Gebühren und Provision verlangen, dann hätte der Privatverkäufer lediglich einen „Gewinn“ von 1800 Euro erzielt und es würde keine Meldung an das Finanzamt erfolgen, wenn der Verkäufer auch mit allen noch verbliebenen Transaktionen in dem Jahr insgesamt unter 2000 Euro bliebe.

Kommt es zu einer Meldung an die Finanzverwaltung, werden neben den oben genannten Daten (also nicht jede einzelne Transaktion) Vor- und Nachname, Adres­se, Geburtsdatum, Bankverbindung und Steuer-ID-Nummer des Verkäufers übermittelt. Ihr Wohnsitz-Finanzamt weiß also genau Bescheid, und das, bevor Sie Ihre Steuererklärung für das entsprechende Jahr eingereicht haben. Sie können also später keine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben, da die Daten dem Finanzamt bereits vorliegen!

Der interessierte Leser wird sich im Übrigen an meinen Kreisel-Artikel im August 2014 erinnern. Auch damals ging es bereits um Verkäufe bei ebay und Co. und die sich daraus ableitenden Steuerpflichten. Damals haben die Plattformbetreiber die Daten allerdings nur auf Anfrage übermittelt. Und diese Anfragen hat die Finanzverwaltung nur bei Verdachtsfällen vorgenommen. Neu ist also die unaufgeforderte, automatische und lückenlose Übermittlung. Wobei sich meines Erachtens doch eine kleine Lücke ergibt: Wenn ich bei mehreren Plattformenbetreibern Geschäfte abwickle und unter den genannten Grenzen bleibe, dann sehe ich hier keine Zusammenführung der Daten. Und es steht Familien natürlich frei, jedes einzelne Mitglied auf einer Plattform anzumelden – eine Datenzusammenführung erfolgt auch hier nicht.

Kommt es durch die Datenübermittlung automatisch zu einer Steuerpflicht? Nein! Das ist von vielen verschiedenen individuellen Faktoren abhängig. Reinweg bezogen auf die Transaktionen hat sich nämlich nichts geändert, sobald die Tätigkeit bei ebay und Co. ein gewisses Ausmaß annimmt. Sofern die jährlichen Gesamtumsätze nicht höher sind als 22000 Euro, braucht ein eBay-Verkäufer als sogenannter Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abzuführen (aber Achtung: alle anderen Umsätze, wie Vermietung, etc. sind hinzuzurechnen).

Einkommensteuerlich sind private Verkäufe nur dann zu erfassen, wenn zwischen dem Kauf und dem Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegen UND es sich nicht um Güter des täglichen Gebrauchs handelt. Schmuck und Münzen beispielsweise fallen nicht darunter!
Gewerbliche Verkäufe sind aber immer einkommensteuerpflichtig und liegen insbesondere dann vor, wenn Gegenstände mit der Absicht des Verkaufs erworben werden.

Sascha Spiegel